Satzung InnoNet HealthEconomy e. V.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheits­wirtschaft in Rheinland-Pfalz, insbesondere der sektor- und branchenübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Wissenstransfers zwischen Unternehmen, Wissenschaft, Forschung, Politik, Verwaltung, Sozialversicherungsträgern, Medien sowie Öffentlichkeit.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: „InnoNet HealthEconomy“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt danach den Zusatz „e. V.“.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der Gründung des Vereins bis zum darauf folgenden 31. Dezember gilt als erstes Geschäftsjahr.

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitswirtschaft in Rheinland-Pfalz, insbesondere durch Förderung, der sektor- und branchenübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Wissenstransfers

zwischen Unternehmen, Wissenschaft, Forschung, Politik, Verwaltung, Sozialversicherungsträgern, Medien sowie Öffentlichkeit.

2) Handlungsrahmen des Vereins bildet der Masterplan Gesundheitswirtschaft Rheinland-Pfalz.

3) Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen und Tätigkeiten verwirklicht:

a. Vernetzung von Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlichen Institutionen im Bereich von Wissenschaft und Forschung in der Gesundheitswirtschaft regional, national und international. Die Vernetzung erfolgt insbesondere durch Förderung und Unterstützung der sektor- und branchenübergreifenden Zusammenarbeit in Systemlösungen entlang von Versorgungs- und Wertschöpfungsketten zum besseren Technologietransfer in den genannten Bereichen der Entwicklung neuer Produkte und innovativer Dienstleistungen.

b. Organisation von Fach- und Bildungsveranstaltungen sowie Netzwerktreffen zur Gesundheitswirtschaft und den dazugehörigen Teilmärkten in Rheinland-Pfalz.

c. Initiierung, Koordination und Durchführung von (Gemeinschafts-) Veranstaltungen, Entwicklung von Ideen für gemeinsame Projekte innerhalb und außerhalb zum Verein gehörenden Institutionen.

4) Der Verein kann alle Maßnahmen ergreifen, die dem Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke eine Geschäftsstelle führen und einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Über die Geschäftsstelle sowie die Geschäftsführung entscheidet der Vorstand.

7) Alle Inhaber von gewählten Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung werden, die den Satzungszweck unterstützt. Mitglieder des Vereins sind:

a) ordentliche Mitglieder,

b) Ehrenmitglieder,

c) Fördermitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten und soll im Falle von juristischen Personen und Personenvereinigungen auch Angaben zum (gesetzlichen) Vertreter enthalten.

2) Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand dieser Beschwerde nicht ab, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

4) Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Fördermitglied kann zusätzlich ordentliches Mitglied sein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

2) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

3) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht und dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach dem Organ der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung richtet.

5) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung ihrer Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand anzuzeigen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit sich aus der Beitragsordnung ergibt.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

2) Der Austritt eines Mitgliedes kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen ist.

3) Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder das Mitglied die Richtigkeit seines Vermögens an Eides Statt zu versichern hat.

b) in der Person des Mitglieds ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied einer Sekte oder sektenähnlichen Vereinigung, wie z.B. Scientology angehört oder es vorsätzlich und fortgesetzt gegen die Pflichten nach § 5 Abs. 1 verstößt.

4) Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands erforderlich. Die Ausschlusserklärung ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand dieser Beschwerde nicht ab, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft des Betroffenen ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Finanzierung der Vereinsaufgaben, Beiträge

1) Der Verein finanziert seine Aufgaben insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Beiträge von Fördermitgliedern. Der Verein kann sich um öffentliche Fördermittel bemühen.

2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Während eines Beitragsrückstands ruhen alle Mitgliedschaftsrechte. Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt davon unberührt.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

d) der Beirat (falls eingesetzt).

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern des Vereins.

2) Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und dürfen an Mitgliederversammlungen nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstands teilnehmen.

3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt im ersten Halbjahr eines jeden Jahres zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins entsprechend erforderlich hält oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 6 Wochen stattgeben.

4) Die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.

5) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden; das gilt nicht für Anträge, die sich auf grundlegende Beschlüsse beziehen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung, soweit er die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte für sachdienlich hält, entsprechend zu ergänzen. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die der Versammlungsleiter nicht für sachdienlich hält oder die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung abweichende Mehrheiten vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

8) Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist per Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragbar. Jedes Mitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.

9) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide Personen verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

10) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats;

c) die Benennung zweier Kassenprüfer und die Entgegennahme des Kassenprüferberichtes,

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

e) die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins,

f) die Erledigung der gestellten Anträge sowie

g) die jährliche Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

h) die Entgegennahme des Jahresberichtes,

i) die Abnahme der Haushaltsrechnung und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

j) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

k) Festlegung der Mitgliederbeiträge.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet der Versammlungsleiter.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

§ 11 Berichterstattung

1) Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Schatzmeister einen Bericht über die Kassenlage.

2) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die durchgeführte Kassenprüfung und stellen nach Anhörung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu fünf Beisitzern.

2) Die Mitglieder des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder oder deren gesetzliche Vertreter.

3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt – vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung – zwei Jahre und verlängert sich bis zur Neuwahl des Vorstandes oder des Beschlusses der Mitgliederversammlung, dass das betreffende Vorstandsamt nicht mehr besetzt werden soll.

4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Jedes Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung generell oder für den Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

5) Der Vorstand tritt mindestens zweimal pro Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Außerdem kann der Vorsitzende bei Bedarf eine Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder mit Angabe der Gründe, welche beraten werden sollen, beantragt.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Ein Vorstandsmitglied kann dabei höchstens ein weiteres Vorstandsmitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden auf Nachweis erstattet.

7) Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren bzw. mittels E-Mail herbeigeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands zustimmt.

8) Der Vorstand haftet im Rahmen seiner Amtsführung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins. Er hat alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, daneben kann ein besonderer Vertreter nach § 14 der Satzung bestellt werden.

2) Über die Beratung des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt.

3) Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins erforderlich ist, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

4) Die Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Arbeiten, soweit das möglich ist, nach eigenem Ermessen unter sich auf.

5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, zur Durchführung der Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen und eine Geschäftsstelle eröffnen.

§ 14 Geschäftsführer

1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

2) Der Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

3) Der Geschäftsführer nimmt grundsätzlich an allen Sitzungen des Vorstands und des Beirats teil.

§ 15 Beirat (falls eingesetzt)

1) Der Beirat besteht aus maximal 12 Mitgliedern. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt – vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung – 2 Jahre. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln von der Mitgliederversammlung zu wählen. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

2) Der Beirat soll ausgeglichen besetzt sein mit Mitgliedern aus den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Bildung, Unternehmen, Verbänden und Verwaltung.

3) Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes und der Geschäftsführung im Hinblick auf die grundsätzliche Strategie/Ausrichtung sowie die Steuerung und Bewertung der Vereinsaktivitäten. Beiratsmitglieder können aufgrund eines Beschlusses des Vorstands an Mitgliederversammlungen teilnehmen.

4) Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorstand des Vereins schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einberufen. Im Übrigen muss der Beirat einberufen werden, wenn mindestens 3 Beiratsmitglieder die Einberufung vom Vorstand schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

5) In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung ein Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Der Beiratsvorsitzende kann Gäste zu den Sitzungen des Beirats hinzuziehen, wenn der Beirat dem zustimmt.

6) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Der Beirat ist nach ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.

8) Die Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden auf Nachweis erstattet.

9) Die Beschlüsse des Beirats sind in Beschlussprotokollen festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.        

§ 16 Kassenprüfer

1) Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für zwei Geschäftsjahre durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 18 Auflösung des Vereins

1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.

2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird. In der Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Sollte die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließen, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 2 der Satzung.

§ 19 Sonstiges

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile des Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die aufgrund behördlicher Vorgaben erforderlich sind, nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. November 2014 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2015 in die jetzige Form geändert.

Mainz, 22. April 2015

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